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Vereinsgebäude und Lärmschutzwand

Das Vereinsgebäude

1927 erfolgte der Bau des heutigen Tennisheims. Die ausführliche Geschichte unseres Tennisvereins ist als Chronik unter www.tcwackergohlis.de/vereinschronik dokumentiert.

 

2013 konnte der Tennisverein dank Förderung auf Landesebene sowie hohem Engagement der Mitglieder die Außenanlage mit ihren vier Sandplätzen vollständig sanieren. Leider reichen bis heute die finanziellen Eigenmittel nicht aus, um abschließend auch das Vereinsgebäude grundlegend zu sanieren sowie die Sanitäranlagen und Umkleiden auf ein zeitgemäßes Ausstattungsniveau zu bringen. Der derzeitige Zustand führte bereits nachweisbar zum Austritt von Mitgliedern bzw. dem Nichteintritt von potentiellen Interessenten.

Das Vereinsgebäude wurde in einer ungedämmten Holzständerbauweise mit Teil-Pfahlgründung sowie teilweise gemauerter Sockelbauweise als Barackenbau errichtet. Die Wände sind nicht isoliert. Die Fenster sind undicht und mit einer Einscheibenverglasung versehen. Die Dachfläche ist lediglich minimal gedämmt. Hierbei entstehen aufgrund der fehlenden Dichtheit der Gebäudehülle massive Kältebrücken, die ohne eine kostenaufwendige Heizsituation eine ganzjährige Nutzung unmöglich machen. Des Weiteren werden die in hohlraumbefindliche Unterkonstruktion sowie die Vereinsräume und Oberbodenbereiche zunehmend von Mardern, Mäusen und Ratten bevölkert. Besonderes Augenmerk liegt auf der nicht zeitgemäßen und provisorischen, eigeninstallierten Sanitäreinrichtung. Diese hat in den letzten Jahren zunehmenden Lochfraß im Rohrleitungssystem erfahren und ist damit ebenfalls stark verschlissen, ungedämmt und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen in Bauweise und Sanitärausstattung. Die Hausanschlüsse wurden fortlaufend, über die Jahre hin, notrepariert. Regelmäßig friert in den Wintermonaten der Trinkwasseranschluss ein. Die Unterhaltungskosten, insbesondere die Heizkosten, liegen weit

über den derzeitigen energetischen Vorgaben der EnEV.

Lärmschutzwand

Leider erfolgte parallel dazu auch der Ausbau der Max-Liebermann-Straße in den Jahren 2010 - 2012 von einer bis dato zwei- in eine vierspurig ausgebaute Bundesstraße. Seit 2012 fließt nun der Verkehr der Bundesstraße 6 im Norden Leipzigs von der Travniker Straße und Max-Liebermann-Straße bis zur B 2. Auch der Zubringerverkehr zu den Autobahnen A 9 und A 14 sowie zum Flughafen Leipzig-Halle verläuft über die Max-Liebermann-Straße. Vor allem die Georg-Schumann-Straße und die nördlichen Stadtteile wurden dadurch vom Verkehr entlastet. Damit gilt die Max-Liebermann-Straße nun zu einer der meistbefahrenen Ausfallstraßen der Stadt. Auf https://www.leipzig.de/umwelt-und-verkehr/luft-und-laerm/laermschutz/laermkartierung-und-berechnungsvorschriften ist ebenfalls ersichtlich, dass wir uns als Verein in einem lärmkritischen Bereich befinden, der bereits 2017 die Immissionsgrenzwerte für Wohngebiete überschritten hat.

 

So gut die Erreichbarkeit ist, so schlecht ist der Verkehrslärm, der auf die Tennisplätze dringt. In Spitzenzeiten ist eine Verständigung auf den Tennisplätzen kaum möglich, eine Lärmbelastung von mehr als 100 dB kann gemessen werden. Lautes Rufen erreicht den Mitspieler in den seltensten Fällen. Besonders prekär ist die Lage bei Tennisturnieren. Hier sind die Ansagen des Schiedsrichters nicht zu verstehen, so dass der Verein keine Chancen auf die Ausrichtung von überregionalen Turnieren hat.

 

Daher beabsichtigt der Verein den Bau einer Lärmschutzwand. Diese Wand soll hinter der Sockelmauer, die den Abschluss des Gehwegs bildet, entlang der Max-Liebermann-Straße in einer Länge von ca. 70,00 m und einer Höhe von ca. 2,50 m ausgeführt werden. An der Westseite soll sie mit einem 90° Winkel an die zurückstehende Bebauung angeschlossen werden, um hier keine Lücke zu lassen, durch die der Schall noch auf die Anlage dringen kann. An der Ostseite steht das Vereinsgebäude und bietet einen ausreichenden Schutz. Straßenseitig ist es beabsichtigt, dass die Lärmschutzwand schallabsorbierend wirkt, damit der Lärm nicht in den Straßenraum und die Wohnbebauung auf der anderen Straßenseite reflektiert wird. Gleichzeitig werden durch dieses Bauwerk auch die Geräusche, die auf dem Tennisplatz entstehen, gerade in den verkehrsärmeren Zeiten (z.B. an Wochenenden und Feiertagen) gedämpft, so dass auch die Anwohner von der Lärmschutzwand profitieren.

Die exakte Ausführung und Höhe der Mauer werden durch einen beauftragten Lärmschutz-Gutachter bestimmt. Die Lärmschutzwand soll an der Außenseite mit Rankpflanzen begrünt werden. Sie unterbrechen die langgezogene Wand und fügen sie optisch zurückgenommen in den begrünten Straßenzug ein. Auf der Vereinsseite soll im Zuge dieser Maßnahme ein 4,00 m hohes Ballfangnetz aufgebaut werden, damit keine Bälle in den Straßenraum fliegen können.

Durch diese Lärmschutzwand gewinnt der Verein an Lebensqualität und erhöht seine Attraktivität, um neue Vereinsmitglieder und damit Sporttreibende zu gewinnen. Die Mitglieder können ohne den Stress des Lärms ihrem Sport nachgehen. Die Nachbarschaft profitiert von der Maßnahme durch ruhigere Wochenenden.

In der Gesamtheit aller geplanten Maßnahmen möchten wir nicht nur einen Beitrag zur Reduzierung der Umweltbelastung leisten, sondern auch Vorbild und Anschauungsobjekt für andere Vereine und Institutionen sein, die zukünftig diesem Beispiel folgen möchten.

Die angestrebte Errichtung einer Lärmschutzwand ist der wichtigste Bestandteil im erarbeiteten Modernisierungs- und Entwicklungsprozess von Wacker Gohlis. Eine zeitgemäße und gepflegte Anlage ist nicht nur die Basis für die weitere positive Entwicklung des Vereins, sondern auch eine Aufwertung des Standortes Gohlis Nord als Sport- und Kulturstätte. In diesem Zusammenhang ist die Lärmschutzwand auch als sinnvolle Ergänzung zur aktuellen Modernisierung der Nachbarvereins Motor Gohlis Nord zu sehen, an dessen Ende ein zukunftsträchtiges, attraktives Sport- und Freizeitangebot für die Stadtteile Leipzig Nord und Nordwest, mit einem Einzugsgebiet von über 80.000 Einwohnern steht. Zentrales Interesse des Vorstandes sind natürlich auch zufriedene, motivierte Mitglieder und ein ausgeprägtes Vereinsleben. Größere gesellige Aktivitäten sind durch die aktuellen Einschränkungen hinsichtlich Lärmbelastung nicht möglich. Mit Errichtung der Lärmschutzwand würde auch dieser Aspekt Berücksichtigung finden und die Attraktivität des Vereines erhöhen – dies alles auch im Kontext der prognostizierten Mitgliederentwicklung auf ca. 450-500 bis zum Jahr 2030.

Die bisherige produktive Zusammenarbeit mit der Stadt Leipzig, die kommunale Förderung und politische Unterstützung sowie das hohe Engagement und Interesse unserer Mitglieder an der Vereinsentwicklung lassen uns optimistisch in die Zukunft blicken, in der Wacker Gohlis ein integraler und produktiver Bestandteil des sportlichen und soziokulturellen Angebotes im Leipziger Norden sein kann.

Die Zukunft

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  • Wie soll das Projekt finanziert werden?
    Die Stadt Leipzig würde - vorausgesetzt der Förderbescheid fällt positiv aus - 40 Prozent der Gesamtkosten tragen (ca. 639.000 Euro). Die sächsische Aufbaubank würde 50 Prozent bereitstellen (ca. 799.000 Euro). Somit bleiben ca. 160.000 Euro als Eigenfinanzierung des Vereins offen....
  • Wie teuer wird das Projekt?
    Laut Gesamtkostenabrechnung vom Q4/2023 kostet die Lärmschutzwand knapp 216.000 Euro und der Neubau des Vereins ca. 1,38 Millionen Euro. Somit betragen die Gesamtkosten knapp 1,6 Millionen Euro.
  • Wer hat dem Projekt zugestimmt?
    Bereits in der Mitgliederversammlung 2019 wurde der Vorstand damit beauftragt, sich um die Rahmenbedingungen für einen Neubau zu beschäftigen. Nach Fertigstellung des Konzepts und Übersicht der Kosten wurde auf der Mitgliederversammlung im Frühjahr 2023 der Beschluss gefasst, das Vorhaben in die Realität umzusetzen.
  • Was bedeutet in der Satzung "Die Höhe der Umlage darf maximal das Sechsfache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen."
    Die Umlagen dürfen unterschiedlich hoch sein, jedoch hat der Bundesfinanzhof die Obergrenze bestimmt, welche das sechsfache der Jahresbeitrags betragen darf. Wie sieht eine rechtssichere Satzungsregelung aus? Wie bereits erwähnt, ist eine entsprechende Satzungsregelung eine unbedingte Voraussetzung, um die Mitglieder zur Zahlung von Umlagen verpflichten zu können. Ob im gemeinnützigen Verein oder Kleingartenverein, gelegentlich stehen größere Investitionen an, wie zum Beispiel der Bau eines Vereinsheims, die nicht aus den üblichen Einnahmen gedeckt werden können.Hinzu kommt: Oftmals werden Zuschüsse der öffentlichen Hand davon abhängig gemacht, dass sich der Verein in einem bestimmten Umfang selbst an den Investitionskosten beteiligt. Auch diese Voraussetzung für den Zuschuss ist meist nur dadurch zu erfüllen, dass die Mitglieder Umlagen leisten. Hinzu kommt: Oftmals werden Zuschüsse der öffentlichen Hand davon abhängig gemacht, dass sich der Verein in einem bestimmten Umfang selbst an den Investitionskosten beteiligt. Auch diese Voraussetzung für den Zuschuss ist meist nur dadurch zu erfüllen, dass die Mitglieder Umlagen leisten. Ein Verein sollte sich daher zumindest die Möglichkeit vorbehalten, eine Umlage zu erheben. Erforderlich ist, dass die Satzung eine Bestimmung enthält, wonach die Erhebung einer Umlage und die Festlegung der Höhe der Mitgliederversammlung übertragen bzw. in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung geregelt wird. So könnte Ihre Satzungsregelung aussehen: Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. In der Satzung definieren wir lediglich das maximal Mögliche, bei Beschluss einer Umlage für die Dauer von 10 Jahren darf in dieser Zeit keine weitere Umlage beschlossen werden.
  • Hätte ich durch eine Sonderumlage ein Sonderkündigungsrecht?
    Umlagen zur Deckung eines Finanzbedarfs des Vereins, der aus regulären Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann, sind zusätzlich erhobene Beiträge der Mitglieder. Sollen die Vereinsmitglieder neben dem Mitgliedsbeitrag mit einer Umlage belastet werden, muss sich deren Höhe betragsmäßig aus der Satzung ergeben bzw. objektiv bestimmbar sein. Diese Vorgaben ergeben sich daraus, dass die Begründung und Vermehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein immer die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraussetzt. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung muss sich der maximale Umfang der Pflicht aus der Satzung entnehmen lassen. Gleichwohl kann die Erhebung einer Umlage in bestimmten Ausnahmefällen ohne ausdrückliche und rechtlich einwandfreie Satzungsregelung beschlossen werden: 1. Die Erhebung ist für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig. 2. Dem einzelnen Mitglied ist die Erhebung unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar. Hinweis Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Vereinsmitglieder, die eine Umlage nicht zahlen wollen oder können, für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht zum Austritt aus dem Verein müssen sie in einer angemessenen Frist nach dem Beschluss über die Erhebung der Umlage ausüben. Die Umlage muss dann nicht gezahlt werden.
  • Wie kann der Verein die Eigenkosten tragen?
    Aktuell gibt es drei Ideen: 1. Aufnahme eines Darlehens mit einer Laufzeit von 10 Jahren (2025-2035) 2. Bezahlung der fehlenden Eigenmittel durch eine einmalige Belastung aller Mitglieder in 2025 3. Bezahlung der fehlenden Eigenmittel durch eine zweimalige (2025 und 2026) Belastung aller Mitglieder Die einzelnen Varianten werden in den kommenden Mitgliederversammlungen vorgestellt. Bisher hat der Vorstand 7 Finanzinstitute abgefragt, die Sparkasse ist die einzige die uns ein Darlehen (trotz keiner Sicherheiten) geben würde. Insgesamt wurden bereits bereits 29 mögliche Werbepartner angesprochen, 11 Partner/Mitglieder haben Interesse an einer Spende bekundet oder wollen Werbung gegen eine jährliche Gebühr bei uns machen. 7 Rückmeldungen sind noch offen. Weiterhin ist geplant, nach positivem Bescheid in 2025 über Crowd-Funding, erweitertem Sponsoring und weiteren Spenden den Eigenanteil zu verringern und die Mitglieder zu entlasten.
  • Bis wann soll das Projekt umgesetzt werden?
    Der notwendigen Unterlagen müssen fristgerecht bis 30.09.2024 beim Amt für Sport und dem Landessportbund (SAB) eingereicht werden. Wird der Förderantrag genehmigt, könnten bestenfalls die Bauarbeiten in Q3 2025 starten und bis Ende Q2 2026 abgeschlossen sein.
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